Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4 Ordentliche Mitglieder
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
§ 6 Fördernde, Eltern- und kooperative Mitglieder
§ 7 Ehrungen
§ 8 Regionalgruppen
§ 9 Aufgaben der Regionalgruppen
§ 10 Überregionale Gruppen
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Aufgaben des Vorstands
§ 15 Geschäftsführung
§ 16 Abstimmungs- und Wahlverfahren
§ 17 Protokollführung
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH). Er ist ordentliches Mitglied im Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. und im PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e. V.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Kiel im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Kiel; Erfüllungsort ist Lübeck.
3. Der Verein vertritt seine Mitglieder im Bundesland Schleswig-Holstein. Die Mitgliedschaft von Personen, die außerhalb Schleswig-Holsteins wohnen, ist möglich.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
– die Förderung mildtätiger Zwecke.
– die Förderung der Hilfe für zivilbeschädigte und behinderte Menschen.
2. Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation in Schleswig-Holstein die Interessen von Menschen, die blind oder sehbehindert sind oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.
3. Der Verein ist wohlfahrtspflegerisch tätig; er ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.4. Der Verein hat die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der blinden und sehbehinderten Menschen, die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichwertigen Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft einschließlich des Berufslebens sowie die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung zum Ziel. Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:
a) Information und Beratung in allen Angelegenheiten des Blinden- und Sehbehindertenwesens und in allen Fragen, die sich aus Blindheit, Sehbehinderung und Sehverlust ergeben;
b) Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen Rehabilitation und Durchführung entsprechender Maßnahmen;
c) Unterhaltung von und Beteiligung an Einrichtungen der Arbeits-, Alten-, Wohnungs- und Gesundheitsfürsorge;
d) Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;
e) Pflege kultureller und sportlicher Aktivitäten, auch seiner Mitglieder untereinander;
f) Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander;
g) Öffentlichkeitsarbeit;
h) Maßnahmen zur Verhütung von Blindheit und Sehbehinderung;
i) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
j) Beobachtung der und Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gesetzesanwendung auf Landesebene;
k) Durchführung von Verbandsklagen und Rechtsvertretungen in Fragen behinderungsbezogenen Verbraucherschutzes;
l) Gewinnung Ehrenamtlicher zur Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung oder Aufhebung keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Unbeschadet dessen besteht jedoch die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Helfern eine angemessene Aufwandsentschädigung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten; über die Vergütung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 4 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die in Schleswig-Holstein wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an der Mitgliedschaft hat und die blind oder sehbehindert ist oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde des Interessenten bzw. der Interessentin an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Interessenten bzw. der Interessentin endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, in dem die schriftliche Kündigung bei der Geschäftsstelle eingeht.
4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder das Ansehen der blinden und sehbehinderten Menschen grob schädigt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und seine Hilfen in Anspruch zu nehmen sowie Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu richten.
2. Sie sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist; Mitglieder sind bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen, im Beitrittsjahr wird er monatlich anteilig erhoben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr in jedem Falle zu entrichten. Der Vorstand kann in einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist, Näheres regeln und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die Hilfe der „rbm (Rechte Behinderter Menschen) gGmbH“ für Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen (Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Sinne von § 7 RDG). Die Nutzungsmodalitäten und Kosten sind § 2a der Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
§ 6 Fördernde, Eltern- und kooperative Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein materiell und/oder ideell fördern. Wer die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§ 4) oder eine Elternmitgliedschaft nach Absatz 2 erfüllt, kann nicht förderndes Mitglied werden. Über die Aufnahme und den Inhalt der Fördervereinbarung entscheidet der Vorstand.
2. Die Elternmitgliedschaft steht Personen offen, die Eltern eines Kindes sind, das gemäß § 4 ordentliches Mitglied ist, die selbst aber nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Elternmitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten nach dieser Satzung wie ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder solange Eltern nach bürgerlichem Recht Betreuer ihres Kindes sind. Danach sind sie fördernde Mitglieder, sofern sie nicht widersprechen; hierauf sind sie rechtzeitig vor dem Statuswechsel hinzuweisen.
3. Kooperative Mitglieder können Personenvereinigungen von Augenpatienten oder sehbehinderten oder blinden Menschen sowie Institutionen sein, die sich im Rahmen dieser Satzung aktiv an der Zweckerfüllung des Vereins beteiligen wollen. Ihre Rechte werden in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.
§ 7 Ehrungen
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder, die sich in besonderer Weise für die Belange blinder und Sehbehinderter Menschen engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Der Vorstand kann Personen des öffentlichen Lebens, die sich in Ausübung ihres Berufes oder ehrenamtlich für das Blinden- und Sehbehindertenwesen in Schleswig-Holstein besonders verdient gemacht haben, auch auf andere würdige Weise auszeichnen (z.B. durch Verleihen einer Medaille, Ehrennadel oder Urkunde). Die Auszeichnung ist zurückhaltend zu vergeben und sorgfältig zu begründen. Sie kann auch durch den Verein gemeinsam mit anderen Organisationen des Blinden- und Sehbehindertenwesens vergeben werden.
§ 8 Regionalgruppen
1. Die Mitglieder werden in Regionalgruppen zusammengefasst.
2. Das Gebiet einer Regionalgruppe soll sich an kommunalen Gegebenheiten orientieren. Über den Namen und die Gebietsgrenzen entscheidet der Vorstand.
3. Ein Mitglied kann sich jederzeit, auch schon bei seinem Beitritt zum Verein, für die Zugehörigkeit zu einer anderen als der zuständigen Regionalgruppe entscheiden.
4. Das Leitungsteam einer Regionalgruppe wird von der Gruppenversammlung für zwei oder vier Jahre gewählt. Es besteht aus bis zu drei Personen, die die Arbeit untereinander aufteilen und unter sich eine Person als Ansprechpartner für Vorstand und Geschäftsstelle bestimmen. Mindestens einmal jährlich führt das Leitungsteam eine Regionalgruppenversammlung durch.
5. Der Vorstand beauftragt ein ordentliches Mitglied mit der Leitung einer Regionalgruppe, wenn diese keine Leitung gewählt hat.
§ 9 Aufgaben der Regionalgruppen
1. Innerhalb ihres Gebietes setzen die Regionalgruppen nach ihren Möglichkeiten die Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung um. Sie bieten individuelle Information und Beratung zum Thema Sehverlust, Sehbehinderung und Blindheit an und können hierfür Beratungsstellen einrichten. Sie ermöglichen den Erfahrungsaustausch und die Pflege der Gemeinschaft der Mitglieder durch regelmäßige Zusammenkünfte. Gruppenaktivitäten können auch Regionen übergreifend angeboten werden.
2. Die Regionalgruppen sind verpflichtet, Fördermittel, die sie selbst einwerben, zweckentsprechend zu verwenden und die Verwendung zu belegen.
3. Ist die Leitung handlungsunfähig oder erfüllt sie ihre Aufgaben nicht, kann der Vorstand die Befugnisse der Leitung auf sich überleiten. Er kann ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen Leitung der Regionalgruppe beauftragen, dessen Hauptaufgabe es ist, für die Wahl einer handlungsfähigen Leitung zu sorgen. Vor diesen Maßnahmen ist die Regionalgruppen-Versammlung anzuhören, die auch vom Vorstand einberufen werden kann.
§ 10 Überregionale Gruppen
1. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich auch überregional Themen bezogen zu Gruppen und Netzwerken zu organisieren. Der Vorstand und die Geschäftsstelle fördern alle Formen der gemeinsamen Aktivitäten und beziehen das hier vorhandene Fachwissen in ihre Entscheidungen ein.
2. Um vom Vorstand als überregionale Gruppe anerkannt zu werden, sind das Thema und Ansprechpersonen zu benennen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres, abzuhalten.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie wählt in geheimer und barrierefreier Abstimmung den Vorstand (§ 13);
b) sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen;
c) sie genehmigt den Jahresabschluss;
d) sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands; dieser ist von dieser Abstimmung ausgeschlossen;
e) Sie beschließt den vorläufigen Wirtschaftsplan der Vereinsgeschäftsstelle und entscheidet über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern;
f) sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest und genehmigt die Beitragsordnung (§ 5 Abs. 2);
g) sie entscheidet über Änderungen dieser Satzung (§ 18), die Auflösung des Vereins (§ 19) und über den Zusammenschluss mit anderen Organisationen;
h) sie entscheidet über die ihr vorliegenden Anträge; diese sollen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen;
i) sie erledigt die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben.
4. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr in Textform sechs Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Er bzw. sie muss sie außerdem einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird. Der Vorstand legt fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, in barrierefreier elektronischer Kommunikation oder in einer Mischform (hybrid) stattfindet. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung. Die Abstimmung hierüber leitet die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen; diese Bevollmächtigung muss der Versammlungsleitung zu Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen; ein anwesendes Mitglied kann so aber nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben ist. Es ist baldmöglichst nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung durch ein Mitglied, das teilgenommen hat, Bedenken geltend gemacht werden. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Genehmigung. Auf diese Regelung ist bei der Veröffentlichung des Protokolls hinzuweisen.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus bis zu drei stimmberechtigten Beisitzerinnen. Darüber hinaus werden bis zu drei nicht stimmberechtigte Ersatzbeisitzerinnen gewählt, die als Gäste an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Sie rücken in der Reihenfolge ihrer Wahl als stimmberechtigte Beisitzerinnen in den Vorstand nach, wenn während der Wahlperiode Beisitzerinnen ausscheiden.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt und müssen voll geschäftsfähig und ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, danach die stellvertretende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kandidierenden müssen jeweils mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen; wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem jeweils nur noch die beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang antreten. Bei Stimmengleichheit in diesem Wahlgang entscheidet das Los.
4. Die Wahl der Beisitzer*innen erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
5. Auf gleiche Weise werden bis zu drei Ersatzbeisitzer*innen in einem weiteren Wahlgang gewählt.
6. Für die Dauer der Wahlen beauftragt die Mitgliederversammlung eine Person mit der Sitzungsleitung, die mit dem Ablauf der Wahlen vertraut ist und selbst nicht zur Wahl steht.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende und der stellvertretende bzw. die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt; für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von jeweils über 25.000 € sind nur beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliedsrechte des Vereins in anderen Körperschaften von einem namentlich zu benennenden anderen Vorstandsmitglied durch Vollmacht mit voller Außenwirkung jeweils allein wahrgenommen werden kann.
2. Der Vorstand leitet den Verein. Er unterstützt, berät und überwacht die vereinseigenen Einrichtungen und Gliederungen hinsichtlich ihrer Aufgabenerledigung, der Erfüllung der Satzung und der Beachtung gesetzlicher Vorschriften. Er stellt den Wirtschaftsplan auf und bestellt zur Prüfung des Jahresabschlusses einen vereidigten Prüfer bzw. eine vereidigte Prüferin. Er erledigt alle ihm durch die Satzung und die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen. Die Sitzungen des Vorstands können in Präsenz, im Wege barrierefreier elektronischer Kommunikation oder in einer Mischform (hybrid) stattfinden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse können auch barrierefrei in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden doppelt.
6. Protokolle der Vorstandssitzungen sind umgehend, spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben und in dieser zu genehmigen.
7. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden, die die Aufgabe haben, seine Beratungen und Beschlüsse zu bestimmten Sachgebieten vorzubereiten. Diesen Arbeitsgruppen können auch Personen außerhalb des Vorstands angehören.
§ 15 Geschäftsführung
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Der Vorstand beruft den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und ggf. eine Stellvertretung. Der Vorstand beaufsichtigt ihre Tätigkeit und erlässt für den Geschäftsbereich des Vereins eine Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsführung verantwortet die Erledigung der laufenden Geschäfte und vertritt den Verein in diesem Rahmen nach innen und außen. Der Vorstand kann sie zum besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
3. Aus personellen oder sachlichen Gründen kann der Vorstand auch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.
§ 16 Abstimmungs- und Wahlverfahren
1. Bei Abstimmungen und Wahlen – abgesehen von §§ 13,3, 18 und 19 – genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
2. Haben bei Wahlen (außer nach § 13 Absatz 3) zwei Bewerber*innen dieselbe Stimmenzahl erhalten und ist die Stimmenzahl für eine Rangfolge oder dafür entscheidend, ob sie das angestrebte Amt erhalten, findet zunächst zwischen diesen Beiden eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 17 Protokollführung
1. Über Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann den wesentlichen Gang der Verhandlungen und muss die gefassten Beschlüsse sowie die Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
2. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
§ 18 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder, einer Regionalgruppe oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
2. Formale Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende allein vornehmen, wenn sie behördlicherseits verlangt werden; die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung (§ 12 Abs. 3 g) mit einer Dreiviertelmehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen in Schleswig-Holstein zu verwenden hat.